TuRa Elsen 1894/1911 e.V.

Satzung für den Sportverein TuRa Elsen 1894/1911 e.V.

(Fassung vom 09.06.2017)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turn- und Rasensportgemeinde Elsen 1894/1911 e.V.“ (abgekürzt „TuRa Elsen“).

Er hat seinen Sitz in Paderborn-Elsen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Die Farben sind schwarz weiß.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

5. Förderung der Sportbegeisterung, des Gemeinschaftssinns, des sozialen Verhaltens, der Hilfsbereitschaft, sowie der Fairness von Jugendlichen.

6. Förderung der Integration und Inklusion.

7. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.

8. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern,

- passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern) und

- Ehrenmitgliedern.

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

2. Für passive Mitglieder (Fördermitglieder) steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften der Abteilungen werden in der Ehrenordnung geregelt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt,

- durch Ausschluss,

- durch Tod und

- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

1. Der Austritt ist per Brief mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30. Juni oder 31. Dezember) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung ist z.Hd. des geschäftsführenden Vorstands unmittelbar an die Geschäftsstelle der TuRa Elsen, Am Mühlenteich 12, 33106 Paderborn zu senden. Der Austritt für Mitglieder der Tennisabteilung ist mit den gleichen Formerfordernissen nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Nachweispflicht obliegt dem austretenden Mitglied.

2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,

- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,

- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss/das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem – ehemaligen - Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge, Umlagen und Gebühren.

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, abteilungsspezifische Beiträge, Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten bis zu maximal zehn Arbeitsstunden ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über die Notwendigkeit und Höhe der abteilungsspezifischen Beiträge, der Arbeitsstunden und der ersatzweisen Geldleistung entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren (Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Sonderbeiträge) entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge, Umlagen und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

In der Beitragsordnung können weitere Spezifikationen (u. a. Abbuchungstermine, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise) geregelt werden.

Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1940 und älter sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der abteilungsspezifischen Beiträge befreit.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der geschäftsführende Vorstand,

- der erweiterte Vorstand,

- die Jugendversammlung und

- der Jugendvorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. 3. des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Berichte des gf. Vorstandes und der Kassenprüfer

b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

c. Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Festsetzung der Beiträge und Umlagen

e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

h. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins (ohne Abteilungsehrenmitgliedschaften)

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen 16- und 17-jährigen Kinder ausgeschlossen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf Personen.

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,

- den Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertretern,

- dem Vertreter der Vereinsjugend bzw. dessen Vertreter und

- bei Bedarf aus weiteren Personen.

2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt. Der Vertreter der Vereinsjugend bzw. dessen Vertreter wird gemäß der Jugendordnung von der Jugendversammlung gewählt.

Weitere Personen werden bei Bedarf vom erweiterten Vorstand gewählt.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einerAufwandsentschädigung (zum Beispiel i. S. d. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4. Organe der Vereinsjugend sind

- der Jugendvorstand und

- die Jugendversammlung.

5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

 

§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweiteim ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Paderborn, 09.06.2017