TuRa Elsen Turnabteilung

News aus der Turnabteilung

Entstehung und Beachtung der Aufsichtspflicht

Das Wichtigste in Kürze:

Aufsichtspflichtverletzungen spielen im Vereinsleben eine grosse Rolle und haben für den Aufsichtpflichtigen weitreichende Konsequenzen.

Jeder Übungsleiter, Gruppenleiter oder Verantwortliche einer Freizeit, ist gem. § 832 Abs. II BGB dem Minderjährigen gegenüber per Vertrag zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht verantwortlich.

Wichtig für den Aufsichtspflichtigen ist, dass er jederzeit nachweisen kann, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beinhaltet die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,

 

Kommt es trotzdem zu einem Schaden, den ein Minderjähriger bei dieser Massnahme einem Dritten zugefügt hat, so ist der Leiter der Massnahme gem.
§§ 832 Abs. I, II und 823 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zu beachten ist, dass das Verschulden des Aufsichtspflichtigen an dem entstandenen Schaden, vom Gesetz vermutet wird.
Der Aufsichtspflichtige hat jedoch gem. § 832 Abs. I S. 2 BGB die Möglichkeit, sich gegenüber dieser Vermutung zu entlasten, indem er beweist, dass er seiner Aufsichtspflicht genüge getan hat und der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre.

Entlastungsbeweise des Aufsichtspflichtigen

dass der Leiter der Skifreizeit alles tun muss, was man vernünftigerweise von einem verständigen Leiter unter den gegebenen Umständen im Einzelfall von ihm verlangen kann.

Diese Formel der Gerichte ist zugegebenermassen sehr offen und wenig praktisch und hinterlässt mehr Fragen als Antworten.

Ein Leiter wird seiner Aufsichtspflicht jedoch genügen, wenn er sich an folgender Übersicht orientiert:

Durch den Vereinsbeitritt eines Minderjährigen, wird die gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern per Vertrag auf den Verein übertragen.

Führt nun der Verein z. B. eine Skifreizeit mit minderjährigen Jugendlichen durch, überträgt der Verein seine Aufsichtspflicht Rahmen des Auftrages zur Durchführung der Skifreizeit auf den verantwortlichen Leiter der Massnahme.

Im Ergebnis ist daher der Leiter der Freizeit vertraglich zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden minderjährigen Jugendlichen verpflichtet (§ 832 Abs. II BGB).

  1. Von jedem verantwortlichen Leiter kann verlangt werden, dass er rechtzeitig vorher konkrete Überlegungen anstellt und auch Massnahmen vor Ort ergreift, um z. B. Gefahrenbereiche zu erkennen und Vorbereitungen für die Massnahme treffen zu können.
  2. Während der Massnahme müssen die Minderjährigen ausreichend belehrt und gewarnt werden, wenn dazu ein konkreter Anlass besteht.
  3. Es ist Aufgabe des Leiters, seine Gruppe zu überwachen und regelmässig zu kontrollieren.
  4. Notfalls hat der Leiter bei konkreten Fällen einzugreifen.
  1. Der Aufsichtspflichtige muss umfassend und konkret darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht unternommen hat.
  2. Der Aufsichtspflichtige muss auch beweisen, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden wäre.

Bitte Informationen über die Anlässe rechtzeitig an den Abteilungsvorstand weitermelden.

Richtlinien für Gratulationen und Kondolenz vom 22.11.90

  Mitglied Turnabteilung Mitglied Turnausschuss
Geburtstag 50, 60, 65, 70, 75, 80, usw. 50, 60, 65, 70, 75, 80, usw.
  Blumenstrauss
10,00 EUR
Präsent oder Geld
35,00 EUR
Hochzeit Präsent oder Geld
25,00 EUR
Präsent oder Geld
50,00 EUR
Silberhochzeit
Goldene Hochzeit
- Präsent oder Geld
50,00 EUR
Todesfall * - Kranz oder Schale
Krankheit - Blumenstrauss
10,00 EUR

Weitere Gratulation / Kondolenz:

a) Ehrenmitglieder nach Ermessen des Abteilungsvorstandes bzw. Turnausschusses
b) sonstige Anlässe z.B. Jubiläen befreundeter Vereine, Geburtstage im Gauvorstand usw.
nach Ermessen des Abteilungsvorstandes bzw. Turnausschusses
c) Geburt Kind eines Turnausschussmitgliedes: Präsent 15,00 EUR
*) Todesfall Familienmitglied eines Turnausschussmitgliedes: Beileidskarte
Partner eines Turnausschussmitgliedes: Kranz oder Schale

Vorstehende Richtlinien wurden auf der Turnausschusssitzung am 23.05.1985 beschlossen und auf der Turnausschusssitzung am 22.11.1990 ergänzt.

Diese Seite ist in erster Linie für die Übungsleiter, Gruppenhelfer und Mitarbeiter der Turnabteilung gedacht. Hier findet Ihr aktuelle Infos und Listen zum herunterladen.

Übungsstundennachweise

Ab Dezember 2019 bitte nur noch die neuen Formulare verwenden.

Dabei bitte beachten:

  • Abgabetermin des Übungsstundennachweises
    • Abrechnung einreichen bis zu folgenden festen Terminen: 15.04./15.07./15.10./15.12.
    • Bei späterer Abgabe kann erst zum nächsten Quartal ausgezahlt werden
    • Wegen Jahresabschluss die Abrechnung 4tes Quatal unbedingt bis 15.12. einreichen. Dabei die letze Woche vor den Weihnachtsferien bitte schon eintragen.
  • Es gibt 2 Formulare:
    • Formular Übungsleiter
    • Formular Gruppenhelfer - Wir empfehlen, dass das Formular für Gruppenhelfer vom Übungsleiter, der die Sportgruppe leitet, ausgefüllt wird. In jedem Fall ist zur Kontrolle vom Übungsleiter zu Unterzeichnen.
  • Bitte je einen Bogen pro Sportgruppe ausfüllen. Tragt bitte zusätzlich zu den Stunden jedesmal eure persönlichen Daten auch die Sportgruppe ein, zu der der Bogen gehört.
  • Abgabetermin des Übungsstundennachweises.
    • Nachweis einreichen bis zu folgenden festen Terminen: 15.04./15.07./15.10./15.12.
    • Bei späterer Abgabe kann erst zum nächsten Quartal ausgezahlt werden.
    • Wegen Jahresabschluss die Abrechnung 4.Quatal unbedingt bis 15.12. einreichen. Dabei die letze Woche vor den Weihnachtsferien bitte schon eintragen.
  • Abgabe erfolgt an die Geschäftstelle der TuRa (Am Mühlenteich 12) 
  • Es kann nur abgerechnet werden, wenn eine Übungsleitervereinbarung mit dem aktuellen Vorstand vorliegt!

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