TuRa Elsen Turnabteilung

Die Verletzung der Aufsichtspflicht § 832 BGB

Entstehung und Beachtung der Aufsichtspflicht

Das Wichtigste in Kürze:

Aufsichtspflichtverletzungen spielen im Vereinsleben eine grosse Rolle und haben für den Aufsichtpflichtigen weitreichende Konsequenzen.

Jeder Übungsleiter, Gruppenleiter oder Verantwortliche einer Freizeit, ist gem. § 832 Abs. II BGB dem Minderjährigen gegenüber per Vertrag zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht verantwortlich.

Wichtig für den Aufsichtspflichtigen ist, dass er jederzeit nachweisen kann, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beinhaltet die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,

 

Kommt es trotzdem zu einem Schaden, den ein Minderjähriger bei dieser Massnahme einem Dritten zugefügt hat, so ist der Leiter der Massnahme gem.
§§ 832 Abs. I, II und 823 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zu beachten ist, dass das Verschulden des Aufsichtspflichtigen an dem entstandenen Schaden, vom Gesetz vermutet wird.
Der Aufsichtspflichtige hat jedoch gem. § 832 Abs. I S. 2 BGB die Möglichkeit, sich gegenüber dieser Vermutung zu entlasten, indem er beweist, dass er seiner Aufsichtspflicht genüge getan hat und der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre.

Entlastungsbeweise des Aufsichtspflichtigen

dass der Leiter der Skifreizeit alles tun muss, was man vernünftigerweise von einem verständigen Leiter unter den gegebenen Umständen im Einzelfall von ihm verlangen kann.

Diese Formel der Gerichte ist zugegebenermassen sehr offen und wenig praktisch und hinterlässt mehr Fragen als Antworten.

Ein Leiter wird seiner Aufsichtspflicht jedoch genügen, wenn er sich an folgender Übersicht orientiert:

Durch den Vereinsbeitritt eines Minderjährigen, wird die gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern per Vertrag auf den Verein übertragen.

Führt nun der Verein z. B. eine Skifreizeit mit minderjährigen Jugendlichen durch, überträgt der Verein seine Aufsichtspflicht Rahmen des Auftrages zur Durchführung der Skifreizeit auf den verantwortlichen Leiter der Massnahme.

Im Ergebnis ist daher der Leiter der Freizeit vertraglich zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden minderjährigen Jugendlichen verpflichtet (§ 832 Abs. II BGB).

  1. Von jedem verantwortlichen Leiter kann verlangt werden, dass er rechtzeitig vorher konkrete Überlegungen anstellt und auch Massnahmen vor Ort ergreift, um z. B. Gefahrenbereiche zu erkennen und Vorbereitungen für die Massnahme treffen zu können.
  2. Während der Massnahme müssen die Minderjährigen ausreichend belehrt und gewarnt werden, wenn dazu ein konkreter Anlass besteht.
  3. Es ist Aufgabe des Leiters, seine Gruppe zu überwachen und regelmässig zu kontrollieren.
  4. Notfalls hat der Leiter bei konkreten Fällen einzugreifen.
  1. Der Aufsichtspflichtige muss umfassend und konkret darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht unternommen hat.
  2. Der Aufsichtspflichtige muss auch beweisen, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden wäre.